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Neues Geschäftsgeheimnis mit Relevanz


Jeder Unternehmer muss für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sorgen, wir helfen Ihnen dabei.
Denn nach der gesetzlichen Definition in §2 Nr. 1 (GeschGehG) „Gesetz von Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ist ein Geschäftsgeheimnis, eine Information, die weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichen Wert ist. Beispiele für geschützte Informationen sind Geschäftszahlen, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftsstrategien, Preiskalkulationen, Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne, etc. Solche Daten liegen in allen Betrieben vor.
Der Inhaber muss angemessene organisatorische, vertragliche oder technische Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, bspw. Eine Alarmanlage, Videoüberwachung, Zutrittsteuerung oder IT-Schutzmaßnahmen.

Alarmanlagen müssen nicht teuer sein


Sie spielen mit dem Gedanken sich eine Alarmanlage bzw. Gefahrenmeldeanlage anzuschaffen, machen aber einen großen Bogen herum, da das Thema Alarmanlagen viel zu teuer ist?
Ganz abgesehen davon, dass dieses Vorurteil nicht zutreffend ist – Alarmanlagen gibt es je nach Risikosituation bereits zu einem äußerst günstigen Preis – können Alarmanlagen durch die KFW-Bank „Einbruchschutz“ gefördert werden. Eine Finanzierung ist ebenfalls möglich, gerne unterbreiten wie Ihnen ein entsprechendes Finanzierungsangebot.

Sicherheit wird intuitiv


Nie wieder Falschalarm dank intelligentem Türzylinder!
Sprechen Sie uns gerne auf die Vorzüge die Ihnen ein intelligenter Türzylinder der Firma ABUS bieten kann an. Wir informieren Sie gerne!

Tel.: 02597 – 69 26 07
E-Mail: info@stwgmbh.de